Die Satzung der Ehrengarde

in der Fassung vom 22. Februar 2013


§1
Ziel und Zweck der Ehrengarde

Die Ehrengarde Oestrich am Rhein, gegründet am Fronleichnamstag, dem 24. Juni 1886 von Pfarrer Dr. Rody, hat den Zweck, kirchliche Feste und Feierlichkeiten verherrlichen zu helfen. Außerdem nimmt der Verein am kulturellen Leben der Gemeinde teil. Die Ehrengarde gliedert sich in aktive Mitglieder der Ehrenkompanie, des Spielmannszuges und passive Mitglieder.

I. Die Ehrengarde hat die Rechtskraft eines nicht eingetragenen Vereins. Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt nicht.
II. Der Sitz ist Oestrich-Winkel.
III. Die Ehrengarde verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck der Ehrengarde ist dabei auch:
a) Förderung der Jugend durch Pflege des Liedguts und Ausbildung im Spielmannszug.
b) Förderung der Altenhilfe durch Gestaltung eines Seniorenabends sowie eines Familienabends im Jahr, mit Ehrung der langjährigen aktiven und passiven Mitglieder.
IV. Die Ehrengarde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
V. Mittel der Ehrengarde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ehrengarde.
VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ehrengarde fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§2
Aufnahmebedingungen

Mitglied kann jeder werden, männlich oder weiblich, sofern er sich zum Ziel und Zweck der Ehrengarde bekennt. Der Aufnahme geht ein schriftlicher Antrag an den Vorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird unterschieden in Einzelmitgliedschaft und Familienmitlgliedschaft. In einer Familienmitgliedschaft werden Einzelmitglieder sowie deren Ehepartner und Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geführt. Aktive Mitglieder in der Ehrenkompanie müssen männlichen Geschlechts sein.


§3
Verlust der Mitgliedschaft

Aus der Ehrengarde wird ausgeschlossen, der sich durch sein Verhalten mit den Zielen der Ehrengarde in Widerspruch setzt, oder länger als 12 Monate keinen Beitrag bezahlt hat. Die Ausschließung eines Mitglieds bleibt dem Vorstand vorbehalten. Sollte ein Mitglied wegen der Ausschließung sich ungerecht behandelt fühlen, steht ihm das Recht einer Berufung in der nächsten Generalversammlung zu.


§4
Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder

Wer freiwillig austritt, kann wieder aufgenommen werden, wird jedoch nach §2 als neu aufzunehmendes Mitglied behandelt.


§5
Ehrenmitglieder und Ehrungen

Die Ehrenmitgliedschaft setzt außergewöhnliche Verdienste um die Ehrengarde voraus. Langjährige Mitgliedschaft ist kein Grund für die Ernennung zum Ehrenmitglied. Es können, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auch Nichtmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind voll stimmberechtigt. Langjährige Mitglieder sollen durch den Vorstand in geeigneter Form geehrt werden. Für Ehrungen zählen bei passiver Mitgliedschaft die Mitgliedsjahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei aktiven Mitgliedern zählen die Mitgliedsjahre ab Eintritt in den aktiven Dienst, unabhängig vom Alter.


§6
Versammlungen

Die Generalversammlung ist das beschließende Organ der Ehrengarde und findet alljährlich statt. Durch sie wird der Vorstand gewählt, die Kassenführung geprüft, Zusätze zur Satzung beschlossen und sonstige wichtige Beschlüsse gefasst. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben. Außer der Generalversammlung können nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen durch den Vorstand einberufen werden. Jeder General- und Mitgliederversammlung geht eine Vorstandssitzung voraus. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen schriftlich in postalischer oder auf Wunsch des einzelnen Mitglieds in elektronischer Form. Die Tagesordnung ist dabei bekanntzugeben. Jede Versammlung ist beschlussfähig. Die mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse haben für alle Mitglieder unbedingte Gültigkeit. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§7
Vorstand

Der Vorstand ist das Führungsgremium in der Ehrengarde. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die in einer Generalversammlung als Vorstandsmitglieder gewählt oder als solche bestätigt wurden.
Der Vorstand kann sich aber für bestimmte Aufgaben Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und diese auch zu den Vorstandssitzungen einladen. Sie haben aber nur beratende Stimme und sind keine Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so entscheidet der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit, ob aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden soll.

Der Vorstand besteht aus:
• Präses
• 1. und 2. Vorsitzenden
• 1. und 2. Schriftführer
• 1. und 2. Kassierer
• Dem Tambour (als Vertreter des Spielmannszuges)
• Dem Hauptmann (als Vertreter der Ehrenabteilung)
• 4 Beisitzer

Der Wahlturnus wird wie folgt festgelegt
In geraden Kalenderjahren wählt die Generalversammlung folgende Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender
2. Schriftführer
1. Kassierer

In ungeraden Kalenderjahren werden gewählt:
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Kassierer
Beisitzer

Der Präses soll die Verbindung zur kath. Kirchengemeinde St. Martin und der Ehrengarde pflegen und in geistigen Angelegenheiten dem Verein zur Seite stehen. Der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde ist Kraft seines Amtes Präses der Ehrengarde. Der Präses hat im Vorstand volles Stimmrecht und ist geborenes Mitglied.


§8
Vorsitzender

Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Vorsitzende hat die Befugnis über einen vom Vorstand festgesetzten Geldbetrag zu verfügen. Jeder höhere Betrag bedarf der Genehmigung einer Vorstandssitzung.


§9
Schriftführer

Der 1. Schriftführer verfasst über jede Sitzung und Versammlung ein Protokoll und legt dasselbe bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung vor.


§10
Kassierer

Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt der Einzug aller Mitgliedsbeiträge. Über Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen.


§11
Stellvertreter

Die Stellvertreter haben die Pflicht, die Vorstandsmitglieder im Bedarfsfall zu vertreten und ihnen behilflich zu sein.


§12
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission hat die Pflicht, die Kassenführung zu prüfen und bei der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Der Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht werden zur Aussprache gestellt und dann über den Entlastungsantrag abgestimmt. Die Kommission besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern, die alljährlich neu zu wählen sind. Wiederwahl ist innerhalb zwei Jahren nicht zulässig.


§13
Hauptmann

Der Hauptmann führt das Kommando über Ehrenkompanie und Spielmannszug bei öffentlichen Auftritten. Er wird aus den Reihen aller aktiven Mitglieder gewählt und behält dieses Amt bis zu seinem Ausscheiden bei.
Dem Vorstand bleibt vorbehalten, aus besonderen Anlässen mit 2/3 Mehrheit eine Neuwahl des Hauptmanns herbeizuführen.
Als Offiziere werden die dienstältesten Kameraden der Ehrenabteilung auf Wunsch vom Vorstand ernannt. Der Dienstälteste vertritt den Hauptmann bei Abwesenheit.


§14
Tambour

“Der Tambour ist der musikalische Leiter des Spielmannszuges. Ihm obliegt die Auswahl der Musikstücke bei öffentlichen Auftritten. Er wird vom Vorstand in Abstimmung mit den Aktiven des Spielmannszuges berufen.


§15
Gratulationen

Den Mitgliedern ist zu besonderen Anlässen, wie Hochzeit, Jubiläen etc., ein Geschenk zu überreichen. Geschenke und Anlässe werden vom Vorstand beschlossen.


§16
Todesfall

Bei der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes beteiligt sich der Verein in angemessener Weise. Art und Umfang der Teilnahme werden vom Vorstand beschlossen.
Einmal jährlich wird für alle verstorbenen Mitglieder eine Messe gelesen.


§17
Vermögen

Der Überschuss aus Einnahmen und Ausgaben bildet das Vereinsvermögen. Dasselbe ist zinsbar anzulegen.
Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke verwendet werden.
Die Mitglieder haben kein Recht auf Gewinnanteile, auch nicht beim Ausscheiden aus dem Verein.


§18
Vereinsauflösung

Sollte sich die Ehrengarde auflösen, so geht das gesamte Vereinsvermögen in den Besitz der kath. Pfarrgemeinde St. Martin Oestrich über, bis sich ein neuer Verein mit dem selben Ziel und Zweck gründet.


§19
Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Beitragshöhe einer Familienmitgliedschaft ist doppelt so hoch wie bei Einzelmitgliedern. Kinder unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit